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Hausmeister- und Gartenarbeiten von der Steuer absetzen
Wer Arbeiten an Haus, Wohnung oder Garten beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer abziehen. Das gilt für Eigentümer, die selbst im Haus wohnen, und für Mieter. Entscheidend sind die Art der Arbeit, die Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Was das Gesetz erlaubt
Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Er unterscheidet zwei Arten von Arbeiten: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Für beide gilt: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuer abgezogen, nicht nur vom Einkommen.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der Abzug höchstens 4.000 Euro im Jahr, für Handwerkerleistungen höchstens 1.200 Euro im Jahr. Beide Höchstbeträge gelten nebeneinander.
Welche Arbeiten wohin gehören
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die sonst Bewohner selbst erledigen würden: Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub entfernen, Treppenhaus reinigen, Mülltonnen rausstellen oder die Betreuung des Hauses während einer Abwesenheit.
Handwerkerleistungen sind Reparaturen, Renovierung und Modernisierung im bestehenden Haushalt: eine Tür einstellen, Wände streichen, Silikonfugen erneuern oder Möbel montieren. Arbeiten an einem Neubau zählen nicht.
- Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienste: haushaltsnahe Dienstleistung
- Reparaturen, Streichen, Fugen, Montagen: Handwerkerleistung
- Material wie Farbe oder Ersatzteile: nicht absetzbar
- Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinenkosten: absetzbar, jeweils mit Umsatzsteuer
Was auf der Rechnung stehen muss
Das Finanzamt erkennt nur die Arbeitskosten an. Deshalb sollten Arbeitszeit, Anfahrt und Material auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Auf meinen Rechnungen stehen diese Posten immer einzeln.
Außerdem muss der Betrag auf das Konto des Betriebs überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf, falls das Finanzamt nachfragt.
Mieter und Wohnungseigentümer
Auch Mieter können Kosten absetzen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden, etwa für Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Gartenpflege. Dafür muss der Vermieter oder die Verwaltung die Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ausweisen. Viele Verwaltungen stellen dafür eine eigene Bescheinigung aus.
Für Eigentümer in einer WEG gilt dasselbe über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft.
Wann der Abzug nicht gilt
Kosten für eine vermietete Wohnung sind keine Steuerermäßigung nach § 35a. Der Vermieter setzt sie als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen an. Dasselbe gilt für Kosten, die schon als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie am besten Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.
